Klagenfurt (OTS) – Jahrelange Verfahren, steigende Projektkosten –
oft zum Leidwesen der
Steuerzahler – und Investitionen, die aufgrund fehlender
Planungssicherheit auf der Strecke bleiben: Immer öfter verzögern
Umweltorganisationen standortrelevante Investitionen, obwohl sie
häufig keinen unmittelbaren Projektbezug haben oder regional nicht
direkt betroffen sind. „Der willkürliche ‚Einspruchstourismus‘ und
überbordende NGO-Rechte sind standortschädigend – für die
österreichische und die europäische Wirtschaft. Das ist ein
handfestes Problem und es ist an der Zeit, dass der Bund hier
gegensteuert“, sind sich Landeshauptmann-Stellvertreter Martin Gruber
und Wirtschaftslandesrat Sebastian Schuschnig einig.
Auf Initiative Kärntens wurden bundesländerübergreifend bereits
Beschlüsse gefasst, um unverhältnismäßige NGO-Rechte in Verfahren
einzugrenzen. Nun geht das Land Kärnten als erstes Bundesland noch
einen Schritt weiter: Die auf Öffentliches Wirtschaftsrecht und
Europarecht spezialisierte Kanzlei Eisenberger Rechtsanwälte wurde
beauftragt, ein Rechtsgutachten zu den Voraussetzungen für die
Anerkennung von Umweltorganisationen zu erstellen und konkrete
Reformvorschläge für das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G)
auszuarbeiten. Die Ergebnisse wurden heute, Montag, im Rahmen einer
Pressekonferenz in der Kärntner Landesregierung präsentiert. Im
Mittelpunkt des Gutachtens steht die Frage, ob der örtliche
Tätigkeitsbereich anerkannter Umweltorganisationen eingeschränkt
werden kann, ohne gegen europarechtliche Vorgaben oder die Aarhus-
Konvention zu verstoßen. Die Antwort darauf sei eindeutig: „Ja, es
gibt Möglichkeiten, den Rahmen neu zu definieren und das Gutachten
zeigt auch auf, wie eine solche Regelung aussehen könnte. Wir sind
das erste Bundesland, das dafür konkrete Gesetzesvorschläge vorlegt“,
so Gruber.
Auch Landesrat Schuschnig unterstreicht den Reformbedarf. „Die
Wirtschaftsreferenten der Bundesländer haben dieses Thema bereits
mehrfach auf die Tagesordnung gesetzt und entsprechende Beschlüsse
gefasst. Dennoch hat sich an den gesetzlichen Grundlagen bisher
nichts geändert. Deshalb legen wir nun konkrete Vorschläge vor. Es
geht darum, Verfahren zu beschleunigen und Investitionen wieder
möglich zu machen“, so der Landesrat.
Die Reformvorschläge auf Basis des Gutachtens wurden in ein einem
10-Punkte-Reformplan zusammengefasst. Dieser sieht unter anderem
rechtliche Schranken gegen den sogenannten „Einspruchstourismus“ vor.
Demnach soll der Wirkungsbereich von Umweltorganisationen auf ihre
tatsächliche Betroffenheit und eine nachweisbare regionale
Verankerung beschränkt werden. Eine NGO soll nur dort
einspruchsberechtigt sein, wo sie auch tatsächlich tätig ist. „Klingt
logisch und einleuchtend, wird aber derzeit in Österreich anders
gehandhabt. 69 anerkannte Umweltorganisationen gibt es derzeit in
Österreich und 27 davon dürfen auch in ganz Österreich Einsprüche in
Verfahren erheben, ganz egal, wo sie ihren Sitz haben“, erklärt
Schuschnig.
Ein weiterer Reformvorschlag betrifft die Einschränkung der
Parteistellung auf den eigentlichen Zweck der NGO. Schuschnig: „Eine
Bürgerinitiative zum Anrainerschutz am Flughafen Salzburg soll keine
Infrastrukturprojekte in Kärnten blockieren dürfen.“ Ebenso braucht
es mehr Transparenz, um zu verhindern, dass NGOs aus diesem
Einspruchstourismus ein Geschäftsmodell machen. „NGOs genießen in der
öffentlichen Meinung oft einen gewissen Vertrauensvorschuss. Aber die
Wahrheit ist, Projekte zu bekämpfen ist für viele von ihnen ein
Geschäftsmodell geworden. Deshalb fordern wir die vollständige
Offenlegung der Finanzierungsquellen von NGOs“, so der Landesrat.
Weitere Punkte des Reformplans betreffen strengere
Anerkennungskriterien für Umweltorganisationen, eine stärkere
Einbindung des Standortanwalts im Anerkennungsverfahren sowie eine
befristete Anerkennung mit regelmäßiger Überprüfung. Medienpräsenz
oder öffentliche Sichtbarkeit sollen künftig kein Maßstab für
Beteiligungsrechte sein.
Auch aus Sicht der Praxis wird die Dringlichkeit einer Reform von
Prof. Dr. Georg Eisenberger unterstrichen: „Wir hören immer wieder
von Unternehmen, dass die Länge der Verfahren als auch die hohen
Kosten aufgrund von Einsprüchen durch NGOs sie abschrecken. Es ist
daher wichtig, dass die Politik in Kärnten diese Initiative setzt, um
österreichweit etwas zu verändern“, so Eisenberger. Er nannte
Beispiele wie die Errichtung eines Zentrallagers eines großen
Möbelherstellers im Burgenland, das über Jahre von einer NGO aus Wien
verzögert wurde. Eisenberger: „Die über hundert Arbeitsplätze am
Standort hätte man auch Jahre zuvor haben können.“ Auch das
Pumpspeicherkraftwerk auf der Koralm sei ein Beispiel für die
Problematik: Das Projekt wurde 2015 eingereicht und ist bis heute
nicht genehmigt.
DDr.in Kathrin Bayer, ebenfalls von der Kanzlei Eisenberger,
verdeutlicht: „Mit dem Gutachten zeigen wir auf, was europarechtlich
zulässig ist. Dafür haben wir uns auch intensiv mit den Regelungen in
anderen EU-Staaten auseinandergesetzt. In vielen Staaten seien die
nun vorgeschlagenen Reformen bereits gelebte Praxis“, so Bayer.
Für den LH-Stellvertreter steht fest: „Wir brauchen eine ehrliche
Diskussion darüber, wo Beteiligungsrechte ihre Grenzen haben. Es geht
keinesfalls darum, die Rechte tatsächlich Betroffener einzuschränken.
Es geht darum, einen Missstand zu beheben, der zunehmend zu einem
Standortproblem wird.“ Die Kärntner-Reformvorschläge sollen nun der
Bundesregierung übergeben werden. „Mit unseren Vorschlägen erhöhen
wir den Druck, den Missbrauch dieses Systems zu beenden“, so
Schuschnig.
10-Punkte-Reformplan:
1. Rechtliche Schranken gegen „Einspruchstourismus“
Beteiligungs- und Beschwerderechte nur für im
Anerkennungsbescheid ausgewiesenen und durch tatsächliche (regionale)
Tätigkeit belegten örtlichen Tätigkeitsbereich; laufende Meldung und
Überprüfung dieses Tätigkeitsbereichs im Anerkennungs-Rhythmus.
2. Sachliche Anknüpfung an den Zweck der NGO
Prüfung einer Regelung, wonach Einwendungen einen fachlichen
Zusammenhang zum statutarischen Zweck aufweisen müssen.
3. Anerkennungskriterien gesetzlich präzisieren
Klare, objektive und nachweisbare Kriterien samt
Tätigkeitsnachweisen; Medienpräsenz oder öffentliche Sichtbarkeit
sind kein Maßstab.
4. Keine Verzögerung bei der Errichtung von Projekten
Keine automatische aufschiebende Wirkung mehr für alle
Beschwerden gegen UVP-Bescheide, bei gleichzeitig raschem und
wirksamem Eilrechtsschutz im Einzelfall.
5. Befristete Anerkennung mit Verlängerungsantrag
Anerkennung künftig nur mehr befristet; keine automatische
Verlängerung – Eigenverantwortung der NGO ausbauen: nur bei
rechtzeitigem Antrag gilt die Anerkennung bis zur Entscheidung weiter
6. Geschäftsmodell Einspruchstourismus verhindern& Transparenz
erhöhen
Offenlegung der Finanzierungsstrukturen von NGOs;
Verhältnismäßige Verwaltungsstrafen bei wissentlich falschen Angaben
im Anerkennungsverfahren, vorsätzlichem Verschweigen des Wegfalls von
Voraussetzungen oder falschen Bescheinigungen. Undurchsichtige
Organisationsform der Stiftung ausschließen, Berichtspflichten von
NGOs erhöhen
7. Mitspracherecht des Standortanwalts im Anerkennungsverfahren
Anerkennungs- und Überprüfungsverfahren als
Mehrparteienverfahren; Überprüfung auch auf Verlangen der UVP-Behörde
oder des Standortanwalts bei begründeten Zweifeln.
8. Mindestbestandsfrist vor Anerkennung
Gesetzliche Verankerung des 3-jährigen Bestehens zum
Umweltschutzzweck; ergänzend Prüfung, ob auch das Mitgliederkriterium
durchgängig erfüllt sein muss.
9. Reduktion der Rechtsmittelebenen & schnellere Verfahren
Ausschluss der Revision für Formalparteien an den VwGH.
Gesetzliche Entscheidungsfristen für das BVwG in UVP-
Beschwerdeverfahren verkürzen.
10. Mindestanzahl der Mitglieder für bundesweite NGOs erhöhen:
Nachweis einer im Verhältnis zum Wirkungsbereich ausreichenden,
aktiven Mitgliederbasis; gestaffelte Mindestzahlen und
Hauptmitgliedschaft allenfalls als weiterer Prüfgegenstand.
(Schluss)