Wien (OTS) – Die österreichische Gesellschaft zur Wahrnehmung
mechanisch-
musikalischer Urheberrechte, austro mechana, hat ein wegweisendes
Urteil des Obersten Gerichtshofs erwirkt: Das Speichern
urheberrechtlich geschützter Inhalte in der Cloud unterliegt der
Vergütungspflicht. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der
Rechteinhaber:innen und schafft Klarheit darüber, dass auch Cloud-
Speicherungen unter das System der Speichermedienvergütung fallen.
Nach einem jahrelangen Rechtsstreit gegen einen deutschen
Betreiber von Cloud-Diensten ist es der austro mechana gelungen, ein
richtungsweisendes Urteil des OGH für die Rechteinhaber:innen zu
erwirken.
Darin geht es um die Vergütung für das Speichern urheberrechtlich
geschützter Inhalte auf persönlichen Speicherplätzen in der Cloud.
Schon bislang dürfen Privatpersonen zu eigenen Zwecken Werke kopieren
und zahlen dafür beim Kauf des Speichers eine pauschale Vergütung,
die sogenannte Speichermedienvergütung. Die austro mechana nimmt hier
neben den Musikurheberrechten auch die Ansprüche der anderen
österreichischen Verwertungsgesellschaften für Bild-, Video- und
Sprachwerke sowie für die Leistungsschutzrechte als einhebende Stelle
wahr.
Im Verfahren war strittig, ob der Anspruch der
Rechteinhaber:innen auf eine gerechte Vergütung, den es seit 1980 im
Urheberrechtsgesetz gibt, auch für Speicherungen von urheberrechtlich
geschützten Inhalten in der Cloud gilt. Bislang hat die austro
mechana eine pauschale Vergütung auf z.B. CD-Rs, USB-Sticks oder
Tonbandkassetten, aber auch Smartphones, Tablets und Computer
eingehoben, weil dort nachweislich viele Inhalte gespeichert werden.
Im Unterschied zur Cloud waren diese Speichermedien aber immer im
physischen Besitz von Verbrauchern, während die Cloud-Anbieter
virtuellen Speicherplatz lediglich vermieten.
Der Anspruchsgegner, ein deutsches Unternehmen, widersprach der
Anspruchsgrundlage nach österreichischem Urheberrechtsgesetz. Es
meinte, weder das europäische Recht noch das österreichische Gesetz
könnten so ausgelegt werden, dass Cloudspeicherungen davon erfasst
wären.
Dem erteilte der EuGH jedoch eine Abfuhr. Im Jahr 2022 stellte er
klar, dass Speicherungen in der Cloud vom Regime der
Speichermedienvergütung zwingend erfasst sein müssten. Denn die
legale Kopie geschützter Inhalte von Privatpersonen, die der
Gesetzgeber ermöglicht, steht unter der Bedingung einer fairen
Vergütung. Diese Vergütung würde aber für Speicherungen in der Cloud,
die erwiesenermaßen und in zunehmender Weise getätigt werden, nicht
eingehoben werden, würde man nur auf lokale physische Speicher
abstellen, und damit die Rechteinhaber:innen unsachlich
benachteiligen. Daher müssen Mitgliedstaaten, die das private
Kopieren erlauben, auch eine entsprechende Vergütung vorsehen.
Die Art und Weise, wie diese Vergütung erzielt wird, ließ der
EuGH jedoch offen und verwies auf den legislativen Spielraum der
Mitgliedstaaten. Vorstellbar wären sowohl Vergütungen auf bestimmte
Endgeräte als auch eine Vergütung direkt beim Betreiber eines Cloud-
Dienstes. Eine Vergütung auf Tablets, PCs und Smartphones gibt es
übrigens schon seit einigen Jahren in den Niederlanden.
In Österreich mussten die nationalen Gerichte dann noch klären,
ob das jetzige Gesetz den Vorgaben des EuGH entsprach und eine
Vergütung direkt beim Betreiber dem Wortlaut nach zulässt. Das hat
der OGH im Urteil vom 14.1.2026 nun bejaht.